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§ 2 LiDZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2023

Verpflichtungserklärung

§ 2.

Voraussetzung für die Überweisung des Betrages gemäß § 1 ist die Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung des Vereins, die Mittel nur zum Zweck der Förderung von Projekten für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung zu verwenden und die Bedingungen gemäß §§ 3 und 4 zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

20012311

Dokumentnummer

NOR40254041

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