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§ 6 VA-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Ausbildungsplan und Ausbildungsgang

§ 6.

(1) Die Ausbildungsleitung hat für alle Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.

(2) In den Ausbildungsplan sind alle Module aufzunehmen, die von den Bediensteten jeweils zu absolvieren sind. Darin ist auch die Dauer der einzelnen Module festzulegen. Gleichzeitig ist festzulegen, in welcher Weise die Prüfung abzulegen ist bzw. ob eine Prüfung gemäß § 10 Abs. 2 entfällt.

(3) Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Fristen gemäß § 138 BDG 1979 oder § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a VBG 1948 möglich ist.

(4) Für folgende Gruppen von Bediensteten werden jeweils einheitliche Ausbildungsmodule festgelegt:

  1. 1. Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/v1 in rechtskundiger Verwendung,
  2. 2. Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/v1 sowie A2/v2,
  3. 3. Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, A4, A5 sowie v3 und v4.

(5) Die Zuordnung zu den Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 4 gilt auch für Bedienstete vergleichbarer Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen.

(6) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Besoldungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20012286

Dokumentnummer

NOR40253432

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