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§ 5 VA-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Erstorientierung

§ 5.

Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Integration der neuen Bediensteten in die Arbeitsprozesse gewährleisten. Die Einarbeitung umfasst insbesondere

  1. 1. die Unterweisung durch die jeweils Vorgesetzen sowie die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen,
  2. 2. die Einschulung in die IT-Anwendungen der Volksanwaltschaft und
  3. 3. Informationen und Unterlagen zu den Bereichen Dienst- und Besoldungsrecht, Dienstethos und sprachlich sensibilisierte Kommunikation.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20012286

Dokumentnummer

NOR40253431

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