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§ 12 VA-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 12.

(1) Die Grundausbildungsverordnung der Volksanwaltschaft tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. Die vor dem 1. Juli 2023 geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für die Volksanwaltschaft treten mit demselben Tag außer Kraft.

(2) Die Inhalte von Grundausbildungen, welche vor dem 1. Juli 2023 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen des § 11 auf die Grundausbildung anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. Juli 2023 gültigen Bestimmungen abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20012286

Dokumentnummer

NOR40253438

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