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§ 11 VA-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Anrechnungsbestimmungen

§ 11.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden. Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule ist vom Dienstprüfungskommissionsvorsitz auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 bzw. § 67 VBG 1948 anzurechnen. Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20012286

Dokumentnummer

NOR40253437

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