Ermittlung der normalerweise zur Verfügung stehenden bzw. der geschätzten maximalen Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite der versorgten Fläche im Mobilfunknetz
§ 5.
(1) Um die Vergleichbarkeit der gemeldeten Daten für die Bandbreitenkategorien der versorgten Fläche nach Anlage 1 zu gewährleisten, ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen für jedes 100m Rasterelement die bezogen auf dessen Mittelpunkt höchstens zu erwartenden Download-Bandbreiten und Upload-Bandbreiten abzubilden.
(2) Für die Berechnung der höchstens zu erwartenden Bandbreiten gemäß Abs. 1 wird jedes 100m Rasterelement jenem Sendestandort zugeordnet, der basierend auf Simulationsmodellen der Auskunftspflichtigen für dieses Rasterelement die stärkste Feldstärke am Empfangsort (Mittelpunkt des Rasterelements) erreicht. Je eingesetzter Mobilfunktechnologie (§ 1 Z 10 lit. b bis d) ist sodann ausgehend vom Sendestandort in Abhängigkeit von Entfernung, Frequenz und Bebauungsdichte und Abschattung (Höhenmodell) mittels technischer Simulation ein abnehmender Verlauf der höchstens zu erwartenden Bandbreiten zu ermitteln. Ein 100m Rasterelement gilt als versorgt, wenn bezogen auf dessen Mittelpunkt noch eine ausreichende Feldstärke erreicht wird, mit der der Dienst mit der angegebenen Bandbreite am Empfangsort erbracht werden kann.
(3) Bei der normalerweise zur Verfügung stehenden Bandbreite ist zudem die tatsächliche Auslastung des Mobilfunknetzes am jeweiligen Ort zu berücksichtigen, indem jene Bandbreite anzugeben ist, die der Endkunde 95% des Tages/24 h in der Rasterzelle nutzen kann.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
20012263
Dokumentnummer
NOR40252939
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