vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

Artikel 14

Generalsekretär des Schiedshofes

Für die Dauer der Ausübung seiner amtlichen Funktion genießt der Generalsekretär des Schiedshofes die gleichen Vorrechte und Befreiungen, Ausnahmen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012251

Dokumentnummer

NOR40252751

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)