Artikel 14
Generalsekretär des Schiedshofes
Für die Dauer der Ausübung seiner amtlichen Funktion genießt der Generalsekretär des Schiedshofes die gleichen Vorrechte und Befreiungen, Ausnahmen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Gesetzesnummer
20012251
Dokumentnummer
NOR40252751
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