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Artikel 9 Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

Artikel 9

Finanzeinrichtungen

Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, kann der Schiedshof ungehindert:

  1. (a) Gelder, Zahlungsmittel jeglicher Art oder andere Vermögenswerte besitzen sowie Bankkonten in jeder beliebigen Währung unterhalten;
  2. (b) seine Gelder, Währungsguthaben und Vermögenswerte in die, aus der oder innerhalb der Republik Österreich transferieren sowie jegliche Währungsguthaben in andere Währungen umtauschen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012251

Dokumentnummer

NOR40252746

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