Artikel 9
Finanzeinrichtungen
Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, kann der Schiedshof ungehindert:
- (a) Gelder, Zahlungsmittel jeglicher Art oder andere Vermögenswerte besitzen sowie Bankkonten in jeder beliebigen Währung unterhalten;
- (b) seine Gelder, Währungsguthaben und Vermögenswerte in die, aus der oder innerhalb der Republik Österreich transferieren sowie jegliche Währungsguthaben in andere Währungen umtauschen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Gesetzesnummer
20012251
Dokumentnummer
NOR40252746
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