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§ 8 NFBioV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.2023

Anforderungen an Unternehmen

§ 8.

(1) Unternehmen haben sich zum Nachweis der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen in Bezug auf die von ihnen gelieferte oder verwendete forstwirtschaftliche Biomasse einer Zertifizierungsstelle zu bedienen, die die Einhaltung der Kriterien gemäß § 3 und § 4 im Rahmen eines anerkannten Zertifizierungssystems bestätigt und ein Zertifikat ausstellt.

(2) Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die die Nachhaltigkeit der forstwirtschaftlichen Biomasse gemäß § 3 über die gesamte Lieferkette nachweisen. Ebenso sind Aufzeichnungen zu den Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen gemäß § 4 zu führen, die erforderlich sind, um die Einsparung der anteiligen Treibhausgasemissionen gemäß Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 auf der Stufe des Anlagenbetreibers zu ermitteln. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit der jeweiligen Zertifizierungsstelle vorzulegen.

(3) Unternehmen haben eine Kopie des Zertifikats gemäß Abs. 1 und Informationen zu den Kriterien der Treibhausgaseinsparungen gemäß § 4 jeder Lieferung an ein weiteres Unternehmen beizulegen.

(4) Unternehmen müssen entsprechend ihrer Tätigkeit so ausgestattet und organisiert sein, dass eine einwandfreie Rückverfolgbarkeit der Warenein- und -ausgänge, insbesondere die Verwendung des Massenbilanzsystems gemäß § 9, möglich ist. Die Bestandsbuchhaltung hat für nachhaltig produzierte forstwirtschaftliche Biomasse getrennte Warenkonten zu enthalten.

Schlagworte

Warenausgang

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012219

Dokumentnummer

NOR40251945

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