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§ 9 NFBioV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.2023

Massenbilanzsystem

§ 9.

(1) Unternehmen haben beim Ausweisen der Nachhaltigkeit forstwirtschaftlicher Biomasse erforderlichenfalls ein Massenbilanzsystem zu verwenden, das

  1. 1. es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen oder Brennstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen zu mischen, zB in einem Container, einer Verarbeitungs- oder Logistikeinrichtung oder einer Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur bzw. -stätte,
  2. 2. es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen mit unterschiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbeitung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,
  3. 3. vorschreibt, dass dem Gemisch weiterhin Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften sowie Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen und den jeweiligen Umfang der in Z 1 genannten Lieferungen zugeordnet sind, und
  4. 4. vorsieht, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht wird.

(2) Das Massenbilanzsystem hat weiters Informationen über jene Mengen von forstwirtschaftlicher Biomasse zu enthalten, für die keine Nachhaltigkeitseigenschaften oder Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen ermittelt wurden.

(3) Der Bilanzierungszeitraum für die Massenbilanz ist von der Zertifizierungsstelle nachweislich festzulegen und beträgt zwölf Monate für Unternehmen, die als Ersterfassungspunkte fungieren und drei Monate für alle übrigen Unternehmen.

Schlagworte

Verteilungsstätte, Verarbeitungseinrichtung, Übertragungsinfrastruktur

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012219

Dokumentnummer

NOR40251946

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