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§ 4 NFBioV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.2023

Kriterien für Treibhausgaseinsparungen

§ 4.

Für forstwirtschaftliche Biomasse, die im Inland unter Hinweis auf ihr Einsparungspotenzial bei Treibhausgasemissionen in Verkehr gesetzt wird, sind die Kriterien bzw. Unterkriterien gemäß Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012219

Dokumentnummer

NOR40251941

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