Artikel 5
Immunität von der Gerichtsbarkeit und andere Maßnahmen
(1) Das Institut ist, mit Ausnahme der folgenden Fälle, von der Gerichtsbarkeit und jeder anderen Vollzugshandlung befreit:
- (a) wenn das Institut in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf diese Befreiung verzichtet hat;
- (b) wenn durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz des Instituts befindlichen oder in seinem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;
- (c) wenn es aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der vom Institut an eine Angestellten oder einen Angestellten des Büros zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt, es sei denn, das Institut teilt den Behörden innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Benachrichtigung von der betreffenden Entscheidung durch die Behörden mit, dass es auf seine Immunität nicht verzichtet.
(2) Unbeschadet Absatz 1 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte des Instituts, unabhängig von ihrem Standort, als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung oder jeder anderen Form von richterlicher oder behördlicher Zwangsmaßnahme befreit.
(3) Streitigkeiten zwischen dem Institut und einer privaten Partei werden durch ein Schiedsgericht, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, der durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen internationalen Organisationen und privaten Parteien ernannt wird, endgültig entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet die Streitsache nach dem von den Parteien vereinbarten Recht. Bei Fehlen einer solchen Vereinbarung entscheidet das Schiedsgericht in Anwendung der Regeln des anwendbaren internationalen Rechts und der allgemeinen Rechtsgrundsätze. Angelegenheiten betreffend die Auslegung des Abkommens über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstitutes einschließlich der dieser angefügten Satzung fallen nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Institut und seinen Angestellten werden durch einen wirksamen Streitbelegungs-mechanismus entsprechend den internen Vorschriften des Instituts beigelegt, der die Rechte der Angestellten gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention schützt.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023
Gesetzesnummer
20012213
Dokumentnummer
NOR40251831
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