Sprache, Legalisierung
Artikel 31
Die nach diesem Vertrag gestellten Ersuchen und die beizufügenden Unterlagen werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt. Sie bedürfen keiner Legalisierung. Übersetzungen werden nicht angeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012202
Dokumentnummer
NOR40251602
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