Kosten
Artikel 32
Die in Anwendung dieses Vertrages entstandenen Kosten werden nicht ersetzt. Der um Überstellung einer Person im Luftweg ersuchende Staat trägt aber die Kosten, die durch diese Überstellung entstanden sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012202
Dokumentnummer
NOR40251603
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