Gnadenmaßnahmen, Amnestie
Artikel 20
Gnadenmaßnahmen und Amnestien zugunsten der verurteilten Person können sowohl vom Urteilsstaat als auch vom Vollstreckungsstaat ergriffen werden. Werden solche Maßnahmen vom Urteilsstaat ergriffen, so setzt er den Vollstreckungsstaat hievon unverzüglich in Kenntnis.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012202
Dokumentnummer
NOR40251591
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