Bindung an die Tatsachenfeststellungen
Artikel 19
(1) Im Falle der Vollstreckung ist der Vollstreckungsstaat an die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen gebunden.
(2) Für die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist ausschließlich der Urteilsstaat zuständig.
(3) Wird die dem Ersuchen um Vollstreckung zugrundeliegende gerichtliche Entscheidung im Urteilsstaat nachträglich aufgehoben oder abgeändert, so verständigt dieser Staat hievon unverzüglich den Vollstreckungsstaat.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012202
Dokumentnummer
NOR40251590
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