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Artikel 5 Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 5

Auf dem Gebiete eines der Vertragschließenden Staaten vor Gericht oder vor zur Führung von Vormundschaften berufenen Behörden abgeschlossene Unterhaltsvergleiche werden im Gebiete des anderen Vertragschließenden Staates anerkannt und vollstreckt, wenn sie den in den Artikeln 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen, insoweit diese Bestimmungen auf sie Anwendung finden können, entsprechen.

Schlagworte

Exekution

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012197

Dokumentnummer

NOR40251489

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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