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Artikel 6 Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Zu Z 4: Amtssprachen in Jugoslawien sind serbokroatisch, slowenisch und mazedonisch.

Artikel 6

Die Partei, welche die Vollstreckung beantragt, hat vorzulegen:

1. eine mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel versehene Ausfertigung der Entscheidung oder des Vergleiches mit einer Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Entscheidung oder der Vollstreckbarkeit des Vergleiches;

2. gegebenenfalls eine Bestätigung über die Bewilligung der Begünstigungen, die im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht);

3. bei Versäumnisentscheidungen eine Bestätigung des Gerichtes über den Zeitpunkt und die Art der Zustellung der Ladung;

4. Übersetzungen sämtlicher Geschäftsstücke in eine der Amtssprachen des Vertragschließenden Staates, bei dessen Gericht der Antrag eingebracht wird. Die Richtigkeit der Übersetzungen muß von einem Dolmetsch, der in einem der beiden Vertragschließenden Staaten amtlich bestellt ist, bestätigt sein; eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich.

Zu Z 4: Amtssprachen in Jugoslawien sind serbokroatisch, slowenisch und mazedonisch.

Schlagworte

Antragsunterlagen, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012197

Dokumentnummer

NOR40251490

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