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§ 2 ZIV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.2023

2. Abschnitt

Bestimmungen über zugehörige Einrichtungen Zugang zu zugehörigen Einrichtungen

§ 2.

(1) Betreiber von Kommunikationsnetzen und Anbieter von Kommunikationsdiensten haben zu folgenden zugehörigen Einrichtungen zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu gewähren und eine nichtdiskriminierende Nutzung sicherzustellen:

  1. 1. zu APIs,
  2. 2. zu EPGs sowie
  3. 3. zu Zugangsberechtigungssystemen.

(2) Betreiber von zugehörigen Einrichtungen haben eine diskriminierungsfreie Nutzung von zugehörigen Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 insbesondere durch folgende Maßnahmen sicherzustellen:

  1. 1. Im Fall der Bereitstellung eines EPG müssen die digitalen Programme und Zusatzdienste unter fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen für den Konsumenten auffindbar sein,
  2. 2. API-Eigentümer haben Anbietern von digitalen Programmen oder Zusatzdiensten Informationen über technische Parameter zur Nutzung der API gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2023

Gesetzesnummer

20012161

Dokumentnummer

NOR40250700

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