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§ 3 ZIV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.2023

3. Abschnitt

Bestimmungen über Zugangsberechtigungssysteme Zugang von Rundfunkveranstaltern zu Zugangsberechtigungssystemen

§ 3.

Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen sind dazu verpflichtet, allen Rundfunkveranstaltern zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen und unter Einhaltung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts technische Dienste anzubieten, die es ermöglichen, dass die Dienste des Rundfunkveranstalters von Zuschauern oder Hörern empfangen werden können, die über vom Diensteanbieter des Zugangsberechtigungssystems bereitgestellte Decoder verfügen und damit empfangsberechtigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2023

Gesetzesnummer

20012161

Dokumentnummer

NOR40250701

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