Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 21.
(1) Es ist organisatorisch Vorsorge zu treffen, dass Leitungspositionen soweit als möglich auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich sind. Teilzeitbeschäftigung hat grundsätzlich kein Ausschließungsgrund von der Betrauung mit einer Führungsfunktion zu sein.
(2) Teilzeitbeschäftigung soll in allen Arbeitsbereichen und auf allen Qualifikationsstufen möglich sein.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2023
Gesetzesnummer
20012158
Dokumentnummer
NOR40250600
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