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§ 20 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.2023

Teilzeitbeschäftigung und Betreuungspflichten

§ 20.

(1) Aufgabe der Vorgesetzten ist es, die Arbeitsplanung einer Organisationseinheit so zu gestalten, dass möglichst auf individuelle – insbesondere familiäre – Verpflichtungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Bedacht genommen wird.

(2) Für die Bediensteten darf durch Teilzeitbeschäftigung keinerlei berufliche Benachteiligung entstehen. Für Frauen und Männer mit Betreuungspflichten sind individuelle Regelungen ihrer Arbeitszeit und ihrer Arbeitseinteilung anzustreben.

(3) Bei der Anordnung von dienstlichen Terminen – insbesondere bei Anordnung von Mehrdienstleistungen – ist auf die zeitlichen Erfordernisse, die sich aus Betreuungspflichten ergeben, Rücksicht zu nehmen. Es darf sich daraus keine Benachteiligung für die Bediensteten ergeben.

(4) Betreuungspflichten sind bei der Genehmigung von Telearbeit vorrangig zu berücksichtigen.

(5) Bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ressorts ist die Akzeptanz für die Inanspruchnahme von Väterkarenz und Teilzeitarbeit auf Grund von Kinderbetreuungspflichten durch Männer zu fördern.

(6) Eltern schulpflichtiger Kinder ist es zu ermöglichen, zur Betreuung während der Ferien Gleittage in erhöhtem Ausmaß in Anspruch nehmen zu können.

(7) In der Personalplanung und -entwicklung ist die Möglichkeit einer Mütter- oder Väterkarenz bei der Karriereplanung beider Geschlechter zu berücksichtigen.

Schlagworte

Personalentwicklung, Mütterkarenz

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023

Gesetzesnummer

20012158

Dokumentnummer

NOR40250599

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