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§ 12 Filmstandortgesetz 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Evaluierung

§ 12.

Die Förderungsmaßnahmen „FISA+“ sind im Jahr 2027 und in weiterer Folge im Abstand von jeweils fünf Jahren einer Evaluierung zu unterziehen, in deren Rahmen zu prüfen ist, ob durch die Förderungsmaßnahmen die Ziele der Förderungsrichtlinien erreicht wurden.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20012140

Dokumentnummer

NOR40250057

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