Widerruf bzw. Rückzahlung einer Förderung
§ 11.
Die Auszahlung einer bereits zuerkannten Förderung hat zu unterbleiben bzw. eine bereits ausgezahlte Förderung ist ganz oder teilweise rückzuerstatten, wenn
- 1. sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht gewährt wurde,
- 2. Auflagen oder Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wurde, nicht erfüllt werden oder
- 3. der Grund für eine Förderung weggefallen ist.
- Nähere Modalitäten sind in den Richtlinien gemäß § 7 zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Gesetzesnummer
20012140
Dokumentnummer
NOR40250056
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)