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§ 13 Filmstandortgesetz 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Schlussbestimmungen

§ 13.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz über die Förderung des Filmstandortes Österreich (Filmstandortgesetz), BGBl. I Nr. 40/2014, außer Kraft.

(2) Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut. Hinsichtlich § 7 Abs. 1 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20012140

Dokumentnummer

NOR40250058

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