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§ 10 Filmstandortgesetz 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Datenschutz

§ 10.

(1) Förderungswerbende haben sowohl im Förderungsantrag als auch im Förderungsvertrag zur Kenntnis zu nehmen, dass der Bund als Verantwortlicher oder der Bund und die Abwicklungsstelle AWS als gemeinsame Verantwortliche oder als Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter berechtigt sind,

  1. 1. die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des Förderungsvertrages, für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der dem Bund gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist;
  2. 2. die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten über die von den Förderungswerbenden selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;
  3. 3. Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, durchzuführen.

(2) Förderungswerbenden ist zur Kenntnis zu bringen, dass es dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144/1948), des Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009) und der Europäischen Union nach den EU‑rechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden müssen.

(3) Ist die Förderungswerbende oder der Förderungswerbende eine natürliche Person, hat der Förderungsantrag und der Förderungsvertrag eine Information zur Datenverarbeitung gemäß Art. 13 und 14 DSGVO (Datenverarbeitungsauskunft) zu enthalten. Wird der Förderungsantrag formlos von dem Förderungswerbenden oder der Förderungswerbenden eingebracht, ist dem Förderungswerbenden oder der Förderungswerbenden die Datenverarbeitungsauskunft unverzüglich nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Förderungswerbende haben zu bestätigen, dass die Offenlegung von Daten natürlicher Personen gegenüber dem Bund bzw. der Abwicklungsstelle in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen vom Förderungswerbenden über die Datenverarbeitung der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle (Datenverarbeitungsauskunft gemäß Abs. 3) informiert werden oder wurden.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20012140

Dokumentnummer

NOR40250055

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