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§ 35 VEVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2023

Einfuhr von Waren und Gegenständen in Freizonen, Zolllager oder in Lager von Schiffsausstattern

§ 35.

Für Sendungen von Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die für eine Freizone, oder ein Zolllager im Sinne des Unionszollkodex oder ein Lager zur Ausstattung von Schiffen oder zur unmittelbaren Versorgung von Schiffen zur Bordverpflegung des Personals und der Reisenden (Schiffsausstatter) gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 .

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249389

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