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§ 36 VEVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2023

Tiere, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden, und Heimtiere, die nicht der Kontrolle gestellt wurden

§ 36.

(1) Kontrollpflichtige Tiere, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle auf österreichisches Gebiet verbracht wurden, müssen unter behördlicher Aufsicht an die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bestimmte geeignete österreichische Grenzkontrollstelle zur Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gebracht werden. Die Verbringung hat innerhalb der Amtsstunden der Grenzkontrollstelle zu erfolgen.

(2) Heimtiere, die ohne die im Unionsrecht festgelegte Kontrolle auf österreichisches Gebiet verbracht wurden, müssen unter behördliche Verwahrung gestellt und von jener Behörde, unter deren Verwahrung sie stehen, auf Kosten der oder des Verfügungsberechtigten unverzüglich an die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bestimmte österreichische Grenzkontrollstelle zur Vornahme der veterinärbehördlichen Kontrolle gebracht werden. Die Verbringung hat innerhalb der Amtsstunden der Grenzkontrollstelle zu erfolgen.

(3) Bei Heimtieren ist auf die Verbringung an die Grenzkontrollstelle zu verzichten, wenn der Landeshauptmann dies schriftlich beim Bundesamt für Verbrauchergesundheit beantragt. Die weitere Vorgangsweise vor Ort ist von der die Abfertigung durchführenden Grenztierärztin oder dem die Abfertigung durchführenden Grenztierarzt zu koordinieren. Jedenfalls hat die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde in Zusammenarbeit mit der Grenztierärztin oder dem Grenztierarzt, die oder der die Abfertigung durchführt, die entsprechenden Untersuchungen und Probenahmen vorzunehmen. Alle daraus erwachsenden Kosten sind von der oder dem Verfügungsberechtigten zu tragen und der Behörde zu erstatten, der sie erwachsen sind.

(4) Wenn aufgrund von Amtshandlungen der Zollbehörde Tiere in Verwahrung genommen werden, kann die Zollbehörde diese Tiere außerhalb der Amtsstunden der Grenzkontrollstelle in geeigneten gemäß § 34 Abs. 3 zugelassenen Quarantänestationen unterbringen, und es ist die Abfertigung an der Grenzkontrollstelle unverzüglich zu beantragen.

(5) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Tiere nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist nach § 34 Abs. 2 bis 8 vorzugehen.

(6) Das Verbringen von kontrollpflichtigen Tieren auf österreichisches Gebiet, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle aus Drittstatten in die Union gelangt sind, ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249390

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