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§ 34 VEVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2023

Zurückweisung

§ 34.

(1) Führen die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass Waren oder Gegenstände den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so hat die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt nach Anhörung des verantwortlichen Unternehmers oder seiner Vertreterin oder seines Vertreters Folgendes anzuordnen:

  1. 1. die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung; in diesem Falle sind die vorgelegten Bescheinigungen von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt, wie in den Rechtsakten der Union festgelegt, zu kennzeichnen; oder
  2. 2. die Einfuhr zur unverzüglichen unschädlichen Beseitigung der betreffenden Sendung in der der Grenzkontrollstelle nächstgelegenen, für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, wenn eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder wenn der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen; oder
  3. 3. die Einfuhr zur unverzüglichen Bearbeitung der betreffenden Sendung in einer, für diesen Zweck vorgesehenen und zugelassenen Einrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern diese Behandlung keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt; ein Rechtsanspruch auf die Behandlung besteht nicht.

(2) Führen die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass die Tiere den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so hat die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt nach Anhörung der oder des Verfügungsberechtigten oder des verantwortlichen Unternehmers oder seiner oder ihrer Vertreterin oder seines oder ihres Vertreters Folgendes anzuordnen:

  1. 1. die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung; in diesem Falle sind die vorgelegten Bescheinigungen von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt, wie in den Rechtsakten der Union festgelegt, zu kennzeichnen; oder
  2. 2. die Einfuhr
  1. a) zur unverzüglichen Schlachtung oder Tötung und unschädlichen Beseitigung oder
  2. b) zur Unterbringung in der nächstgelegenen, nach den Vorschriften der gemäß Art. 66 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Union eingerichteten Quarantänestation, die ausreichende Kapazitäten zur Aufnahme aller Tiere der Sendung zur Verfügung stellen kann, oder
  3. c) sofern es sich nicht um Huftiere oder Geflügel handelt, zur Quarantäne, wie in den gemäß Art. 66 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Union festgelegt,

zuzulassen, wenn eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen oder eine Tötung und unschädliche Beseitigung aus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich ist oder eine Weiterbeförderung der Tiere einschließlich Rückbeförderung aus Gründen des Tierschutzes nicht zugelassen werden kann.

(3) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat Quarantänestationen im Sinne des Abs. 2 Z 2 lit. b als Quarantänestation für die entsprechende Tierart zu bewilligen. Diese Bewilligung ist für längstens 5 Jahre mit Bescheid zu erteilen, wenn die Zulassungsbedingungen gemäß den diesbezüglichen Rechtsakten der Union erfüllt werden. Die bewilligten Quarantänestationen werden vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit auf dessen Internetseite veröffentlicht. Die bewilligten Quarantänestationen sind mindestens einmal jährlich durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit auf die Einhaltung der Zulassungs- und Betriebsbedingungen zu kontrollieren. Bei Vorliegen von Mängeln ist die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die Bewilligung ist vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit durch Bescheid zu entziehen, wenn die genannten Zulassungs- und Betriebsbedingungen trotz eines Mängelbehebungsauftrages nicht fristgerecht erfüllt werden.

(4) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr abzulehnen, wenn es außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, der verantwortliche Unternehmer für eine solche Hilfeleistung nicht vorgesorgt hat und diese Hilfe nicht leisten kann oder zu leisten ablehnt.

(5) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr abzulehnen, wenn die Sendung an einer Grenzkontrollstelle gestellt wird, die nicht zur Abfertigung dieser Sendungsart zugelassen ist. Auf Antrag des verantwortlichen Unternehmers ist die Sendung von der Grenztierärztin oder dem Grenztierarzt gebührenpflichtig zurückzuweisen.

(6) Im Falle einer Zurückweisung kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über ein schriftliches Ansuchen des verantwortlichen Unternehmers zusätzliche, über die Verfahren nach §§ 31 und 32 hinausgehende Nachforschungen und Kontrollen durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit durchführen lassen bzw. veranlassen und einem neuerlichen grenztierärztlichen Kontrollverfahren zustimmen. Darauf besteht kein Rechtsanspruch.

(7) Die Kosten für die Rückbeförderung der Sendung, für die unschädliche Beseitigung von Waren und Gegenständen, für die Schlachtung oder Tötung von Tieren sowie die unschädliche Beseitigung von toten Tieren, für die anderweitige Verwendung der Sendung, für die Unterbringung, Beaufsichtigung sowie die Behandlung von Tieren und für die Desinfektion sind von der oder dem Verfügungsberechtigten oder vom verantwortlichen Unternehmer zu tragen.

(8) Das Ergebnis der grenztierärztlichen Kontrolle ist im GGED festzuhalten, Maßnahmen nach Abs. 2 sind im GGED einzutragen und die für den Bestimmungsort zuständige Behörde ist mittels IMSOC zu informieren.

Schlagworte

Zulassungsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249388

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