vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 33 VEVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2023

Grenztierärztliche Zulassung zur Einfuhr oder Durchfuhr

§ 33.

(1) Führen die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände den Einfuhr- oder Durchfuhrvorschriften entsprechen, so hat dies die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt auf dem GGED zu bescheinigen. Diese Bescheinigung kann auch elektronisch erfolgen.

(2) Die zuständige Behörde des Bestimmungsortes ist von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt mittels IMSOC gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 zu unterrichten.

(3) Das GGED hat die Tiere, Waren und Gegenstände

  1. 1. solange die Sendung unter zollamtlicher Überwachung steht, und
  2. 2. bis zum Eintreffen im bzw. am, im GGED festgelegten Betrieb bzw. Bestimmungsort
  1. zu begleiten.

(4) Bei Sendungen, die in mehreren Teilen grenztierärztlich abgefertigt werden, gelten die Bestimmungen des Abs. 3 für jede Teilsendung.

(5) Führt die Dokumentenprüfung gemäß § 32 zum Ergebnis, dass die Dokumente den Einfuhr- und Durchfuhrvorschriften nicht entsprechen, so ist die grenztierärztliche Kontrolle auszusetzen. Dem verantwortlichen Unternehmer ist eine angemessene Frist zu geben, um den Mangel zu beheben. Während dieser Frist darf die Sendung den Amtsplatz nicht verlassen. Im Falle lebender Tiere hat der verantwortliche Unternehmer die tierschutzgerechte Versorgung und Betreuung sicherzustellen. Nach Verstreichen der Frist ist die Abfertigung mit den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Dokumenten fortzusetzen.

(6) Die Dauer der Frist ist dem verantwortlichen Unternehmer schriftlich mitzuteilen.

Schlagworte

Einfuhrvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249387

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte