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§ 2 VEVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2023

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten alle Begriffsbestimmungen

  1. 1. der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG , 1999/74/EG , 2007/43/EG , 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG , 89/662/EWG , 90/425/EWG , 91/496/EEG, 96/23/EG , 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Kontrollverordnung), ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S 1, und
  2. 2. der Verordnung (EU) 2016/429 vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht), ABl. Nr. L 84 vom 31.3.2016, S 1, und
  3. 3. der anderen anwendbaren Rechtsakte der Union als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Austrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsendung bei Austritt aus dem Gebiet gemäß Anlage 1 kontrolliert wird;
  2. 2. Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG): Bundesamt gemäß § 6c des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002;
  3. 3. Drittstaat: Drittstaat oder Gebiet gemäß § 17a Abs. 1 des GESG, der oder das vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nicht in der Anlage 1 dargestellt ist;
  4. 4. Einfuhr: jede Beförderung einer veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendung von einem in einem Drittstaat gelegenen Ort, unabhängig davon, in welches Zollverfahren die Waren überführt werden sollen,
  1. a) zu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder
  2. b) über Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Gebiet gemäß Anlage 1 gelegen ist;
  1. 5. GGED: das gemäß Art. 56 der Verordnung (EU) 2017/625 geschaffene Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument;
  2. 6. Grenztierärztin/Grenztierarzt: die oder der von der zuständigen Behörde eines Staates mit der Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle beauftragte amtliche Tierärztin oder amtliche Tierarzt;
  3. 7. grenztierärztliche Kontrolle: Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und den dazu erlassenen Rechtsakten der Union, sowie sonstige, anlässlich des Grenzübertrittes im Rahmen unionsrechtlicher Bestimmungen von Grenztierärztinnen und Grenztierärzten durchzuführende Kontrollen und Untersuchungen;
  4. 8. harmonisierte Einfuhrbestimmungen: die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, wenn
  1. a) die Sendung aus einem Drittstaat oder Landesteil eines Drittstaates stammt, der durch einen Rechtsakt der Union zur Ausfuhr in die Union zugelassen ist, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften dies vorschreiben, und
  2. b) für die betreffenden Tiere, Waren oder Gegenstände und für den jeweiligen Verwendungszweck in Rechtsakten der Union Bescheinigungen oder Dokumente vorgeschrieben sind, und
  3. c) die Sendungen, soweit die unionsrechtlichen Vorschriften dies vorsehen, aus zugelassenen Betrieben stammen;
  1. 9. IMSOC (Information Management System of Official Controls): das zum computergestützten Austausch von Informationen zwischen Behörden und zur Erhöhung der Transparenz von Kontrollergebnissen sowie von amtlichen Entscheidungen geschaffene Informations-Management-System, in das auch bestehende Informationssysteme wie zum Beispiel das Trade Control and Expert System (TRACES) und das Rapid Alert System for Food and Feed (RASFF) integriert werden;
  2. 10. innergemeinschaftliches Verbringen: das Einbringen von Sendungen aus den in Anlage 1 genannten Gebieten nach Österreich und das Verbringen von Sendungen aus Österreich in Gebiete gemäß Anlage 1, ausgenommen das Ein- und Verbringen zum Zwecke der Durchfuhr gemäß Z 4;
  3. 11. Krankheitserreger: jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Tierkrankheiten sein können, ausgenommen die zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel;
  4. 12. Schutzmaßnahmen: von der Union oder von einem Mitgliedstaat erlassene Maßnahmen, die Einfuhrbeschränkungen für Tiere, Waren oder Gegenstände festlegen;
  5. 13. Sperre: alle durch eine österreichische Behörde verfügten Maßnahmen, um das Inverkehrbringen einer Sendung zu verhindern; diese Maßnahmen umfassen insbesondere Verkehrsbeschränkungen, Quarantäne oder Schlacht- sowie Tötungsanordnungen, die Anordnung der Vernichtung, die Behandlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder das Außer-Landes-Verbringen;
  6. 14. Unionszollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013, S 1;
  7. 15. Unternehmer: Unternehmer gemäß der Definition in Art. 3 Z 29 der Verordnung (EU) 2017/625 ;
  8. 16. Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter: jene Person im Sinne des Art. 3 lit. c und d der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, ABl. Nr. L 178 vom 28.6.2013, S 1, die berechtigt ist, über die Behandlung der Sendung eines Heimtieres oder von Heimtieren zu bestimmen;
  9. 17. VIS: das gemäß § 8 TSG eingerichtete elektronische Veterinärregister;
  10. 18. Wiedereinfuhr: die Rückbringung von aus in Anlage 1 genannten Gebieten stammenden Sendungen, die in einen Drittstaat gebracht wurden.

(3) Sofern in den Abs. 1 und 2 nicht ausdrücklich anders geregelt, gelten die Begriffsbestimmungen gemäß dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

Schlagworte

Lebensmittelrecht, Einbringen, Schlachtanordnung

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249356

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