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§ 17a GESG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Drittes Hauptstück

Durchführungsbestimmungen zum Eingang von Waren und Tieren (Anm. 1) Zuständige Behörde

§ 17a.

(1) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 6c ist die zuständige Behörde für amtliche Kontrollen des Waren- und Viehverkehrs mit dem Ausland mit Staaten, die nicht im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannt sind oder aufgrund von Verträgen oder Abkommen wie Staaten im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 zu behandeln sind, sofern hierfür die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegeben ist. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit ist für die Organisation und Durchführung der Grenzkontrolle verantwortlich.

(2) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz obliegt die Zulassung und Benennung der Grenzkontrollstellen gemäß den Art. 59, 61 und 62 der Verordnung (EU) 2017/625 .

(3) Die Führung von Grenzkontrollstellen obliegt dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit. Die Zulassung weiterer Kontrollstellen obliegt dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Vorschlag des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit.

(4) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat ein Verzeichnis gemäß Art. 60 der Verordnung (EU) 2017/625 über die Grenzkontrollstellen zu führen und diese auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit zu veröffentlichen.

Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 53/2024 lautet: „In der Überschrift des Dritten Hauptstückes entfällt die Wortfolge „gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 “.“. Richtig wäre: „In der Überschrift des Dritten Hauptstückes entfällt die Wortfolge „gemäß Verordnung (EU) 2017/625 “.“. Trotz nicht eindeutiger Anweisung wurde diese sinngemäß durchgeführt.)

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20001896

Dokumentnummer

NOR40260639

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