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§ 1 VEVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2023

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen Sachlicher Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Einfuhr, Wiedereinfuhr und Durchfuhr von

  1. 1. lebenden Tieren (im Folgenden genannt „Tiere“),
  2. 2. toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Produkten und Nebenprodukten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Erregern von Tierkrankheiten (im Folgenden genannt „Waren“) und
  3. 3. Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im Folgenden genannt „Gegenstände“).

(2) Durch diese Verordnung werden nicht berührt:

  1. 1. Verbote und Beschränkungen auf Grund der §§ 2c und 5 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909;
  2. 2. zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249355

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