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§ 6 NEHG-EU-ETS BV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).

Ausschluss von der Befreiung

§ 6.

(1) Ausgeschlossen von der Befreiung sind Treibhausgasemissionen

  1. 1. aus Energieträgern, die von Inhabern einer Anlage außerhalb der EU-ETS-Anlagen verwendet werden;
  2. 2. aus Energieträgern, für die eine Befreiung gemäß den §§ 22 und 23 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde oder
  3. 3. für die die Belastung aus dem NEHG 2022 durch die EU-ETS-Anlage weiterverrechnet wurde.

(2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Befreiung ist, dass das Anlagenkonto im Unionsregister des antragstellenden Inhabers einer Anlage wegen Nichtmitteilung von geprüften Treibhausgasemissionen nach Artikel 32 der Registerverordnung (EU) 2019/1122 nicht gesperrt ist oder der Erfüllungsstatuswert des Vorjahrs nach Artikel 33 der Registerverordnung (EU) 2019/1122 nicht negativ ist. Wird die Menge an geprüften Treibhausgasemissionen nach EZG 2011 nachträglich angepasst, ist die befreite Menge an Treibhausgasemissionen gemäß § 20 NEHG 2022 im selben Ausmaß anzupassen. Das Umweltbundesamt hat die Sperrsetzung und Aufhebung der Sperrsetzung eines Kontos, den negativen Erfüllungsstatuswert und Ausgleich dessen sowie eine nachträgliche Anpassung eines Emissionsberichtes der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(3) Sofern sich im Nachhinein herausstellt, dass die Befreiung für Treibhausgasemissionen nach Abs. 1 in Anspruch genommen wurde, ist die gewährte Befreiung durch die zuständige Behörde gemäß § 11 zurückzufordern.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2022

Gesetzesnummer

20012065

Dokumentnummer

NOR40248451

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