zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).
Registrierung des Inhabers einer Anlage im NEIS
§ 7.
Voraussetzung für die Stellung eines Antrags auf Befreiung im Sinne des § 20 NEHG 2022 ist die Registrierung des Inhabers einer Anlage als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer im NEIS gemäß § 19 NEHG-DV 2022.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2022
Gesetzesnummer
20012065
Dokumentnummer
NOR40248452
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