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§ 5 NEHG-EU-ETS BV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).

§ 5.

Die Befreiung nach § 20 NEHG 2022 erstreckt sich nur auf jene Treibhausgasemissionen von Energieträgern, die aus EU-ETS-Anlagen emittiert werden und eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten im Sinne von § 3 Z 1 EZG 2011 nach sich ziehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2022

Gesetzesnummer

20012065

Dokumentnummer

NOR40248450

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