Vorsitz
§ 8.
(1) Der Geschäftsführer der RTR-GmbH führt gemäß § 45 Abs. 11 TKG 2021 den Vorsitz im Fachbeirat Netzsicherheit.
(2) Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorsitzende von jenem Mitglied des Fachbeirates vertreten, das von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen bestellt wurde. Ist auch dieses Mitglied verhindert, übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2022
Gesetzesnummer
20012044
Dokumentnummer
NOR40247712
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