Geschäftsführung
§ 9.
(1) Die Geschäftsführung des Fachbeirats Netzsicherheit obliegt gemäß § 45 Abs. 7 TKG 2021 der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH. Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um dem Fachbeirat Netzsicherheit die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen.
(2) Bei Verhinderung des Vorsitzenden obliegt die Führung der laufenden Geschäfte durch das in § 8 Abs. 2 genannte Mitglied.
(3) Die laufenden Geschäfte sind jene Erledigungen, die der Erfüllung der Tätigkeit des Fachbeirats Netzsicherheit dienen, wie insbesondere:
- 1. die administrative Unterstützung des Vorsitzenden, insbesondere während der Sitzungen durch Protokollführung etc. und die Teilnahme an den Sitzungen des Fachbeirats Netzsicherheit;
- 2. die Vorbereitung von Gutachten oder sonstigen amtlichen Erledigungen;
- 3. die Durchführung des erforderlichen Schriftverkehrs;
- 4. die Ausfertigung der Beschlüsse, Gutachten und Wahrnehmungsberichte;
- 5. die Wahrnehmung sonstiger sich aus dieser Geschäftsordnung ergebender Aufgaben.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2022
Gesetzesnummer
20012044
Dokumentnummer
NOR40247713
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