Aufgaben des Vorsitzenden
§ 14.
Dem Vorsitzenden obliegt:
- 1. die Einberufung der Sitzungen des Fachbeirats Netzsicherheit und die Festlegung der jeweiligen Tagesordnung;
- 2. die Verhandlungsleitung bei den Sitzungen;
- 3. die Unterfertigung sämtlicher Beschlüsse, der Gutachten und der Wahrnehmungsberichte gemäß § 45 Abs. 8 TKG 2021;
- 4. die Unterfertigung der Sitzungsprotokolle;
- 5. die Vertretung des Fachbeirats Netzsicherheit nach außen.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2022
Gesetzesnummer
20012044
Dokumentnummer
NOR40247718
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