Protokolle
§ 13.
(1) Über die Sitzungen und Beratungen ist ein Resümeeprotokoll zu führen.
(2) Jedes Mitglied kann seine Darlegungen in schriftlicher Form vorlegen und anregen, dass diese dem Protokoll angeschlossen werden.
(3) Das Protokoll ist jedem Mitglied zu übermitteln. Jedes Mitglied kann bis zur Beschlussfassung über das Protokoll Einwendungen erheben. Über die Einwendungen hat der Fachbeirat Netzsicherheit gemäß § 12 zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2022
Gesetzesnummer
20012044
Dokumentnummer
NOR40247717
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