4. Abschnitt
Kostentragung und Sitzungsgelder
§ 15.
Die Finanzierung der für die Tätigkeiten des Fachbeirats für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen anfallenden Kosten trägt gemäß § 45 Abs. 12 TKG 2021 das Bundesministerium für Finanzen. Die RTR-GmbH hat zum Zweck dieses Kostenersatzes dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis zum 30. April des Folgejahres über die angefallenen Kosten zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2022
Gesetzesnummer
20012044
Dokumentnummer
NOR40247719
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