Verbringungen aus Österreich
§ 8.
(1) Die Meldung von geplanten Verbringungen gehaltener Landtiere und Wassertiere gemäß Artikel 152 bzw. 219 AHL hat mindestens zwei Werktage vor dem beabsichtigten Beginn der Verbringung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.
(2) Die Gesundheitskontrolle für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung, kann im Herkunftsbetrieb oder, wenn dies vom Unionsrecht gestattet ist, am Ort des Auftriebes des Versandlandes oder in einer zugelassenen Handelseinrichtung erfolgen.
(3) Auftriebe auf Transportmitteln im österreichischen Bundesgebiet sind unter den Voraussetzungen des Artikels 133 Abs. 2 AHL gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
20012031
Dokumentnummer
NOR40247378
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