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§ 8 BVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2022

Verbringungen aus Österreich

§ 8.

(1) Die Meldung von geplanten Verbringungen gehaltener Landtiere und Wassertiere gemäß Artikel 152 bzw. 219 AHL hat mindestens zwei Werktage vor dem beabsichtigten Beginn der Verbringung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.

(2) Die Gesundheitskontrolle für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung, kann im Herkunftsbetrieb oder, wenn dies vom Unionsrecht gestattet ist, am Ort des Auftriebes des Versandlandes oder in einer zugelassenen Handelseinrichtung erfolgen.

(3) Auftriebe auf Transportmitteln im österreichischen Bundesgebiet sind unter den Voraussetzungen des Artikels 133 Abs. 2 AHL gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20012031

Dokumentnummer

NOR40247378

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