Zulassungs-, Genehmigungs- und Registrierungsverfahren
§ 9.
(1) Unternehmer von Betrieben, welche aufgrund von Verbringungen von Tieren oder Zuchtmaterial in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU gemäß Teil IV, Titel I, Kapitel 1 (Artikel 84 bis 107) bzw. Titel 2 Kapitel 1 (Artikel 172 bis 190) AHL registriert oder zugelassen werden müssen, oder den Status eines geschlossenen Betriebes erhalten wollen, haben dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Registrierung, Zulassung bzw. Genehmigung des Status eines geschlossenen Betriebes dieser Betriebe erfolgt nach den Vorschriften des § 3 des Tiergesundheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/1999.
(2) Gemäß Abs. 1 zugelassene, genehmigte oder registrierte Betriebe sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nach erfolgter Zulassung, Genehmigung oder Registrierung im TRACES einzutragen. Im Falle einer Streichung der Zulassung, Genehmigung oder Registrierung hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb im TRACES zu löschen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende, aber noch nicht in TRACES erfasste Zulassungen, Registrierungen oder Genehmigungen sind vor dem erstmaligen Verbringen von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen in oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, spätestens jedoch binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde in TRACES einzutragen.
Schlagworte
Zulassungsverfahren, Genehmigungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
20012031
Dokumentnummer
NOR40247379
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