Veterinärabkommen
§ 3.
(1) Für das Verbringen von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen zur Ausfuhr in Drittstaaten, die einem Abkommen mit Österreich oder der Union über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen unterliegen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens.
(2) Unbeschadet der für die Kundmachung dieser Abkommen geltenden Bestimmungen hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Abkommen gemäß Abs. 1 in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
20012031
Dokumentnummer
NOR40247373
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