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§ 2 BVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2022

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Alpenweideviehverkehr: Vereinbarungen zwischen angrenzenden Mitgliedstaaten oder mit der Schweiz über Verbringungen von Tieren zum Zweck der gemeinsamen Weidenutzung in angrenzende Bezirke diesseits sowie idente Verwaltungsbezirke jenseits der Staatsgrenze ohne Eigentumsübertragung der Tiere;
  2. 2. Drittstaat: Staat, der nicht in der Anlage 1 bezeichnet ist;
  3. 3. Gegenstände: Gegenstände, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können;
  4. 4. Herkunftsbetrieb: jeder Betrieb, in dem Tiere im Einklang mit den sie betreffenden gesetzlichen Bestimmungen ununterbrochen verblieben sind und in denen Nachweise über den Verbleib der Tiere geführt werden, die von den zuständigen Behörden überprüft werden können;
  5. 5. Krankheitserreger: jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Tierkrankheitserregern sein können, ausgenommen die zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel;
  6. 6. Lebensmittel tierischen Ursprungs: die in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Lebensmittel einschließlich Imkereierzeugnisse für den menschlichen Genuss;
  7. 7. Verfügungsberechtigter: der für die Tiere oder Erzeugnisse einer Sendung verantwortliche Unternehmer beziehungsweise die für die Gegenstände einer Sendung verantwortliche Person.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten auch jeweils die Begriffsbestimmungen in den unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union, insbesondere der in § 1 genannten, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.

(3) Für Begriffe, die nicht in Abs. 1 oder 2 definiert sind, gelten die Begriffsbestimmungen gemäß dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006, und gemäß den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20012031

Dokumentnummer

NOR40247372

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