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§ 3 BVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2022

Veterinärabkommen

§ 3.

(1) Für das Verbringen von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen zur Ausfuhr in Drittstaaten, die einem Abkommen mit Österreich oder der Union über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen unterliegen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens.

(2) Unbeschadet der für die Kundmachung dieser Abkommen geltenden Bestimmungen hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Abkommen gemäß Abs. 1 in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20012031

Dokumentnummer

NOR40247373

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