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§ 2 Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.2022

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1. Auslandsunternehmenseinheit im Inland: ein Unternehmen oder eine Niederlassung, das bzw. die in Österreich ansässig ist und von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird;
  2. 2. Auslandsunternehmenseinheit inländischer Unternehmen: ein Unternehmen oder eine Niederlassung, das bzw. die im Ausland ansässig ist und von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird;
  3. 3. Institutionelle Einheit: Institutionelle Einheit gemäß Anhang Abschnitt III B der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993;
  4. 4. Institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt: institutionelle Einheit in der Kette der eine Auslandsunternehmenseinheit kontrollierenden Einheiten, die nicht von einer anderen institutionellen Einheit kontrolliert wird;
  5. 5. Kontrolle: Möglichkeit, die allgemeine Unternehmenspolitik festzulegen, indem direkt oder indirekt die institutionelle Einheit über mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner oder mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile des Unternehmens verfügt;
  6. 6. Niederlassung: örtliche Einheit ohne Rechtspersönlichkeit eines im Ausland ansässigen Unternehmens. Niederlassungen werden für den Zweck dieser Verordnung als Quasi-Kapitalgesellschaften gemäß Z 8 behandelt;
  7. 7. Örtliche Einheit: Örtliche Einheit gemäß Anhang Abschnitt III F der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993;
  8. 8. Quasi-Kapitalgesellschaft: Quasi-Kapitalgesellschaft gemäß Anhang Abschnitt III B 3.f) der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993;
  9. 9. Rechtliche Einheit: Rechtliche Einheit gemäß Anhang Abschnitt II A Z 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993;
  10. 10. Unternehmen: Unternehmen gemäß Anhang Abschnitt III A der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20012026

Dokumentnummer

NOR40247233

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