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§ 3 Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.2022

Periodizität, Kontinuität

§ 3.

Die Erhebungen und Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten sind jährlich, die Erhebung und die Statistik gemäß den Punkten 1.15 und 1.16 der Anlage I in zweijährigen Abständen, über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsjahr), erstmals über das Berichtsjahr 2021, durchzuführen.

Schlagworte

Kalenderjahr

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20012026

Dokumentnummer

NOR40247234

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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