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§ 8 PB-MV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar (vgl. § 10 Abs. 2).

Informationen zu gedeckten Schuldverschreibungen

§ 8.

Zu den einzelnen gedeckten Schuldverschreibungen sind Informationen gemäß Abschnitt C der Anlage 1 zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012020

Dokumentnummer

NOR40247172

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