Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar (vgl. § 10 Abs. 2).
Informationen zu gedeckten Schuldverschreibungen
§ 8.
Zu den einzelnen gedeckten Schuldverschreibungen sind Informationen gemäß Abschnitt C der Anlage 1 zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Gesetzesnummer
20012020
Dokumentnummer
NOR40247172
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